AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Verkaufsbedingungen)

der Firma Acti Med Dr. Anke Saß e.K., Pödeldorfer Str. 146, 96050 Bamberg

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Acti Med schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Mit Vertragsabschluss erklärt der Vertragspartner, in seiner Eigenschaft als Unternehmer zu handeln.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.

(2) Eine Bestellung ist telefonisch, schriftlich, per Telefax oder E-Mail sowie über Verwendung der MSV3-Schnittstelle (hierzu noch unter § 3) möglich.

(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir das Angebot innerhalb von fünf Werktagen annehmen. Äußern wir uns in dieser Frist nicht, so ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Eine Annahme des Angebots ist telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail möglich, zudem durch Versendung der bestellten Waren und Anzeige der Versendung. Wurde die Versendung nicht angezeigt, ist das Angebot angenommen, wenn die Ware dem Besteller innerhalb der genannten Frist zugeht. Für das Zustandekommen des Vertrages bei Nutzung der Bestellmöglichkeit durch Verwendung der MSV3-Schnittstelle gilt § 3.

§ 3 Besondere Regelungen bei Nutzung der Bestellmöglichkeit über die MSV3-Schnittstelle

(1) Der Besteller kann – soweit von seiner Seite die technischen Voraussetzungen bestehen – über seine Warenwirtschaftssoftware mittels der Schnittstelle MSV3 bei uns bestellen. Die von uns lieferbaren Artikel und Mengen kann der Besteller vor Übermittlung seiner Bestellung im Rahmen der Verfügbarkeitsabfrage einsehen. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Dokumentation der vom Besteller jeweils verwendeten Apotheken-Software.

In diesem Fall gibt der Besteller seine bindende Bestellung mit der Absendung seiner Bestellung über die von ihm verwendete Apotheken-Software mittels der MSV3-Schnittstelle ab. Der Eingang der Bestellung wird elektronisch per MSV3-Schnittstelle in das Warenwirtschaftssystem des Bestellers zurückgemeldet. Die Darstellung dieser Rückmeldung ist abhängig vom verwendeten Warenwirtschaftssystem des Bestellers. Im Rahmen dieser Rückmeldung teilen wir Art und Anzahl nicht lieferbarer oder in geringerer als der bestellten Stückzahl lieferbarer Artikel mit. Für alle übrigen Artikel und Liefermengen gilt die Bestellung als bestätigt. Werden vom Besteller größere Mengen als die von uns als verfügbar gekennzeichneten Mengen bestellt, so gilt die rückgemeldete Liefermenge weder als Teillieferung noch als Änderung der Bestellung. Der Vertrag kommt mit Übersendung der Ware zustande.

(2) Dem Besteller stehen in der jeweils von ihm verwendeten Apothekensoftware technische Mittel zur Verfügung, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Dokumentation der vom Besteller jeweils verwendeten Apotheken-Software.

(3) Bei einer Bestellung über die MSV3-Schnittstelle steht nur Deutsch als Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung.

(4) Der Vertragstext wird von uns nicht in einer dem Besteller zugänglichen Weise gespeichert. Der Besteller sollte daher die in seiner jeweiligen Apotheken-Software vorhandene Möglichkeit einer Speicherung der Bestellung nutzen.

(5) § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB werden abbedungen. Ihre Erfüllung wäre angesichts der Besonderheiten bei der Verwendung der MSV3-Schnittstelle allenfalls sehr eingeschränkt möglich, da der Besteller die MSV3-Schnittstelle über verschiedene Apothekensoftwares ansteuern kann, die sich in der Funktionalität und den Abläufen unterscheiden können. Die vorstehenden Absätze bleiben unberührt.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz inklusive Verpackung und Porto, sofern der Nettoauftragswert 1.500,00 € oder mehr beträgt. Bei einem Nettoauftragswert unter 1.500,00 € wird eine Versandkostenpauschale von 30,00 € berechnet. Unabhängig vom Auftragswert fällt in jedem Fall eine Energiepauschale i.H.v. 7,50 € je Lieferung an.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverzuges.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt, Sicherung

(1) Der in diesem § 5 vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen uns und dem Besteller bestehenden Lieferbeziehung über Arzneimittel und Medizinprodukte.

(2) Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum (diese Ware und die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt umfasste Ware die „Vorbehaltsware“).

(3) Die Vorbehaltsware wird durch den Besteller unentgeltlich für uns verwahrt.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls nach Absatz 9 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und erwerben wir unmittelbar das Eigentum bzw. – bei Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer oder Wert der verarbeiteten Sache höher als Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb durch uns stattfinden sollte, überträgt der Besteller schon jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum in dem in Satz 1 genannten Verhältnis an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – wenn wir Miteigentum an der Vorbehaltsware haben anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung der Vorbehaltsware. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns nach diesem § 5 abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung dürfen wir nur im Verwertungsfall (Absatz 9) widerrufen.

(7) Bei Zugriff durch Dritte auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändung – wird der Besteller diese Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns darüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Ist der Dritte nicht in der Lage, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.

(8) Wir werden die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle getretenen Sachen oder Forderungen freigeben, soweit der durch sie realisierbare Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.

(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 6 Lieferzeit; Verzögerungsschäden

(1) Wir teilen Ihnen auf Wunsch einen Versandzeitpunkt mit. Dieser ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Bestellgegenstand an das von uns beauftragte Transportunternehmen übergeben wurde. Grundsätzlich erfolgt die Übergabe der Bestellung an das Transportunternehmen innerhalb von ca. 1 - 2 Werktagen. Die Lieferung erfolgt innerhalb von ca. 1 - 2 Werktagen ab dem Versandzeitpunkt.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung schulden wir nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen der §§ 8 und 9 dieser Verkaufsbedingungen. Anstelle des typischen, vorhersehbaren Schadens im Sinne von § 9 Abs. 2 dieser Verkaufsbedingungen wird ein pauschaler Schadenersatz für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde, vereinbart. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 7 Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt; Teillieferungen

(1) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, so verlängert sich – soweit diese Umstände zur Verzögerung führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.

(2) Im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, soweit diese Ereignisse zu Verzögerungen führen. Wird die Lieferung durch diese Umstände unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

(3) Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Lieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Lieferanten verursacht wurde. Ist die Belieferung durch die Lieferanten in diesem Fall unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Wenn die Behinderung in den Fällen der Absätze 1 bis 3 länger als zwei Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der nicht erfüllten Teile vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rücktrittsrechte aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(5) Zur Teillieferung sind wir berechtigt, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlichen Sachmängeln oder Fehllieferungen muss eine Rüge telefonisch, schriftlich oder per Telefax gegenüber uns grundsätzlich bis 18.00 Uhr des auf die Lieferung folgenden Werktages, jedenfalls aber unverzüglich erfolgen.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, haben wir die Wahl, Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, ist er verpflichtet, Angaben über die Verkehrsfähigkeit der zurückgegebenen Arzneimittel zu machen und gegebenenfalls die „Erklärung über die sachgerechte Handhabung und Lagerung von Arzneimitteln“ zu unterschreiben

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache.

(4) Die gesetzlichen Rechte des Bestellers bleiben – außer mit Blick auf den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz – unberührt, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist.

§ 9 Haftung

(1) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Retouren

(1) Eine Rückgabemöglichkeit für Waren besteht nur für solche Waren, die verkehrsfähig sind. Verkehrsfähigkeit setzt insbesondere voraus, dass keine Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals nach Art. 54 Buchstabe o der Richtlinie 2001/83/EG (im Folgenden „Gemeinschaftskodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 (nachstehend „Delegierte Verordnung“) durch den Besteller oder durch Dritte vorgenommen wurde oder hätte vorgenommen werden müssen, nachdem wir die Ware an den Besteller abgegeben haben. Ist eine Deaktivierung nach Abgabe von uns an den Besteller erfolgt, setzt Verkehrsfähigkeit insbesondere voraus, dass das individuelle Erkennungsmerkmal unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 13 der Delegierten Verordnung wieder auf aktiven Staus zurückgesetzt wurde. Verkehrsfähigkeit setzt weiter insbesondere voraus, dass die Vorrichtung gegen Manipulationen nach Art. 54 Buchstabe o des Gemeinschaftskodex – soweit für die betroffene Ware vorgeschrieben – unversehrt ist. Verkehrsfähigkeit setzt bei Arzneimitteln zudem insbesondere voraus, dass für die jeweiligen Arzneimittel die Anforderungen zur Aufnahme in die zum Verkauf bestimmten Bestände nach § 7b Abs. 3 Satz 2 AM-HandelsV zum Zeitpunkt der Rückgabe an uns erfüllt sind. Der Besteller ist verpflichtet, Angaben zur Verkehrsfähigkeit zu machen und diese auf Verlangen nachzuweisen. Der Besteller muss mitteilen, ob die Lagervorschriften eingehalten wurden und ob die zurückgegebenen Arzneimittel seinen Einflussbereich verlassen haben. Er hat die „Erklärung über die sachgerechte Handhabung und die Lagerung von Arzneimitteln“ zu unterschreiben und den Waren beizufügen. Ergeben sich nach den vom Besteller gemachten Angaben Zweifel an der Verkehrsfähigkeit oder unterschreibt der Besteller die „Erklärung über die sachgerechte Handhabung und die Lagerung von Arzneimitteln“ nicht, besteht keine Rückgabemöglichkeit nach diesem § 10.

(2) Rückgabewünsche sind grundsätzlich zuerst beim Kundenservice anzumelden. Dieser stimmt mit dem Besteller die Möglichkeiten einer Rückgabe sowie die Organisation eines Rücktransportes ab.

(3) Der Besteller hat den Waren, die er zurückgibt, unseren Lieferschein beizufügen und den Rückgabegrund anzugeben.

(4) Der Besteller trägt die Kosten der Rückgabe. Eine Rückgabe ist nur unter Einschaltung unseres Logistikpartners, der einen sachgerechten Transport gewährleistet, möglich. Wir weisen darauf hin, dass wir keine unfreien Rücksendungen bei Retouren nach diesem § 10 annehmen.

(5) Ein Rückgaberecht nach diesem § 10 ist bei Waren aus Sonderaktionen und bei Saison-Impfstoffen ausgeschlossen.

(6) Diese Rückgaberegelung findet auch bei einem Herstellerrückruf Anwendung. Eine Rückgabe ist in diesem Fall unter Verwendung des entsprechenden Formulars möglich. Nach Gutschrift durch den Hersteller erstatten wir dem Besteller die für die vom Herstellerrückruf betroffenen Produkte geleisteten Entgelte zurück.

(7) Eine Verpflichtung zur Rücknahme – über die gesetzlichen Mängelrechte hinaus – besteht nicht.

§ 11 Datenschutz, Bonitätsprüfung

(1) Alle personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung) verarbeitet. Wir setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die verwalteten Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

(2) Einwilligungserklärung

Unser Kunde willigt ein, dass wir bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bei der Wirtschaftsauskunftei Creditreform eine Bonitätsauskunft zu seiner Person einholen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor beim Kauf auf Rechnung oder Zahlung per SEPA-Lastschrift. Unser Kunde kann diese Einwilligung jederzeit durch schriftliche Erklärung uns gegenüber widerrufen.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Kaufvertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Januar 2023